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Allgemeine Geschäftsbedingungen von OLIMAR

ALLGEMEINE REISEBEDINGUNGEN (AGB)
für Pauschalreisen und Touristische Einzelleistungen

 

Die nachfolgenden Bestimmungen werden, soweit wirksam vereinbart, Inhalt des zwischen Ihnen („der Kunde“) und uns („der Reiseveranstalter“) zu Stande kommenden Pauschalreisevertrages. Sie ergänzen die gesetzlichen Vorschriften der §§ 651a - y BGB und der Artikel 250 und 252 des EGBGB (Einführungsgesetz zum BGB) und füllen diese aus.
Unser Schutz für Sie geht über die Anforderungen des Pauschalreiserechts hinaus. Sofern Sie nur einzelne Reiseleistungen (z. B. Hotelübernachtung, Mietwagen) buchen und diese nicht Bestandteil einer Pauschalreise sind oder werden, z.B. indem ein Reisevermittler sie mit anderen Reiseleistungen weiterer Anbieter zusammenstellt, gewähren wir Ihnen hierfür zusätzlich zu den jeweils einschlägigen gesetzlichen Rechten freiwillig den Schutz des Pauschalreiserechts – ausgenommen Reisepreissicherungsschein. Die nachfolgenden Reisebedingungen finden insoweit entsprechende Anwendung auf Verträge über einzelne Reiseleistungen. Besonderheiten, die ausschließlich die Buchung einzelner Reiseleistungen betreffen, werden nachstehend ausdrücklich geregelt bzw. kenntlich gemacht (insb. in Abschnitt 2.1. bzgl. des Sicherungsscheins). Vorstehende Regelungen finden keine Anwendung auf einzelne Flugbeförderungsleistungen.
Abweichungen in der jeweiligen Reiseausschreibung sowie individuelle Vereinbarungen haben Vorrang vor diesen Reisebedingungen.

 

1. ABSCHLUSS DES REISEVERTRAGES / VERPFLICHTUNG FÜR MITREISENDE

1.1. Für alle Buchungswege, z.B. im Reisebüro, direkt beim Reiseveranstalter, telefonisch, online etc., gilt:
a) Grundlage dieses Angebots sind die Reiseausschreibung und die ergänzenden Informationen des Reiseveranstalters für die jeweilige Reise, soweit diese dem Kunden bei der Buchung vorliegen.
b) Der Kunde hat für alle Vertragsverpflichtungen von Reisenden, für die er die Buchung vornimmt, wie für seine eigenen einzustehen, soweit er diese Verpflichtung durch ausdrückliche und gesonderte Erklärung übernommen hat.
c) Weicht der Inhalt der Reisebestätigung des Reiseveranstalters vom Inhalt der Buchung ab, so liegt ein neues Angebot des Reiseveranstalters vor, an das er für die Dauer von zehn Tagen gebunden ist. Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebots zustande, soweit der Reiseveranstalter bezüglich des neuen Angebots auf die Änderung hingewiesen und seine vorvertraglichen Informationspflichten erfüllt hat und der Kunde innerhalb der Bindungsfrist dem Reiseveranstalter die Annahme durch ausdrückliche Erklärung oder Anzahlung erklärt.
d) Die vom Veranstalter gegebenen vorvertraglichen Informationen über wesentliche Eigenschaften der Reiseleistungen, den Reisepreis und alle zusätzlichen Kosten, die Zahlungsmodalitäten, die Mindestteilnehmerzahl und die Stornopauschalen (gem. Artikel 250 § 3 Nummer 1, 3 bis 5 und 7 EGBGB) werden nur dann nicht Bestandteil des Pauschalreisevertrages, sofern dies zwischen den Parteien ausdrücklich vereinbart ist.

1.2. Für die Buchung, die mündlich, telefonisch, schriftlich, per E-Mail, SMS oder per Telefax erfolgt, gilt:
a) Mit der Buchung (Reiseanmeldung) bietet der Kunde dem Reiseveranstalter den Abschluss des Pauschalreisevertrages verbindlich an.
b) Der Vertrag kommt mit dem Zugang der Reisebestätigung durch den Reiseveranstalter zustande. Bei oder unverzüglich nach Vertragsschluss wird der Reiseveranstalter dem Kunden eine den gesetzlichen Vorgaben entsprechende Reisebestätigung auf einem dauerhaften Datenträger übermitteln (welcher es dem Kunden ermöglicht, die Erklärung unverändert so aufzubewahren oder zu speichern, dass sie ihm in einem angemessenen Zeitraum zugänglich ist, z.B. auf Papier oder per Email), sofern der Reisende nicht Anspruch auf eine Reisebestätigung in Papierform nach Art. 250 § 6 Abs. 1 Satz 2 EGBGB hat, weil der Vertragsschluss in gleichzeitiger körperlicher Anwesenheit beider Parteien oder außerhalb von Geschäftsräumen erfolgte.

1.3. Bei Buchungen im elektronischen Geschäftsverkehr (z.B. Internet, App, Telemedien) gilt für den Vertragsabschluss:
a) Dem Kunden wird der Ablauf der elektronischen Buchung in der entsprechenden Anwendung erläutert.
b) Dem Kunden steht zur Korrektur seiner Eingaben, zur Löschung oder zum Zurücksetzen des gesamten Buchungs-formulars eine entsprechende Korrekturmöglichkeit zur Verfügung, deren Nutzung erläutert wird.
c) Die zur Durchführung der elektronischen Buchung angebotenen Vertragssprachen sind angegeben.
d) Soweit der Vertragstext vom Reiseveranstalter gespeichert wird, wird der Kunde darüber und über die Möglichkeit zum späteren Abruf des Vertragstextes unterrichtet.
e) Mit Betätigung des Buttons (der Schaltfläche) "zahlungspflichtig buchen“ oder mit vergleichbarer Formulierung bietet der Kunde dem Reiseveranstalter den Abschluss des Pauschalreisevertrages verbindlich an.
f) Dem Kunden wird der Eingang seiner Reiseanmeldung unverzüglich auf elektronischem Weg bestätigt (Eingangsbestätigung).
g) Die Übermittlung der Reiseanmeldung durch Betätigung des Buttons begründet keinen Anspruch des Kunden auf das Zustandekommen eines Vertrages.
h) Der Vertrag kommt erst durch den Zugang der Reisebestätigung des Reiseveranstalters beim Kunden zu Stande, die auf einem dauerhaften Datenträger erfolgt. Erfolgt die Reisebestätigung sofort nach Betätigung des Buttons "zahlungspflichtig buchen“ durch entsprechende unmittelbare Darstellung der Reisebestätigung am Bildschirm, so kommt der Pauschalreisevertrag mit Darstellung dieser Reisebestätigung zu Stande. In diesem Fall bedarf es auch keiner Zwischenmitteilung über den Eingang der Buchung gemäß Buchstaben f) oben, soweit dem Kunden die Möglichkeit zur Speicherung auf einem dauerhaften Datenträger und zum Ausdruck der Reisebestätigung angeboten wird. Die Verbindlichkeit des Pauschalreisevertrages ist jedoch nicht davon abhängig, dass der Kunde diese Möglichkeiten zur Speicherung oder zum Ausdruck tatsächlich nutzt.

1.4. Der Reiseveranstalter weist darauf hin, dass nach den gesetzlichen Vorschriften (§§ 312 Abs. 7, 312g Abs. 2 Satz 1 Nr. 9 BGB) bei Pauschalreiseverträgen nach § 651a und § 651c BGB, die im Fernabsatz abgeschlossen wurden (Briefe, Kataloge, Telefonanrufe, Telekopien, EMails, über Mobilfunk versendete Kurznachrichten (SMS) sowie Rundfunk, Telemedien und Onlinedienste), kein Widerrufsrecht besteht, sondern lediglich die gesetzlichen Rücktritts- und Kündigungsrechte, insbesondere das Rücktrittsrecht gemäß § 651h BGB (siehe hierzu auch Ziff. 5). Ein Widerrufsrecht besteht jedoch, wenn der Vertrag über Reiseleistungen nach § 651a BGB außerhalb von Geschäftsräumen geschlossen worden ist, es sei denn, die mündlichen Verhandlungen, auf denen der Vertrags-schluss beruht, sind auf vorhergehende Bestellung des Verbrauchers geführt worden; im letztgenannten Fall besteht kein Widerrufsrecht.

 

2. BEZAHLUNG

2.1. Zahlungen auf den Reisepreis vor Beendigung der Reise dürfen Reiseveranstalter und Reisevermittler nur fordern oder annehmen, wenn ein wirksamer Kundengeldabsicherungsvertrag besteht und dem Kunden der Sicherungsschein für Pauschalreisen mit Namen und Kontaktdaten des Kundengeldabsicherers in klarer, verständlicher und hervorgehobener Weise übergeben wurde. Nach Vertragsabschluss wird eine Anzahlung in Höhe von 25% des Reisepreises zur Zahlung fällig. Bei gesondert gekennzeichneten Top-Angeboten, bei ausgewählten, kurzfristigen bzw. preisreduzierten Specials und Sonderangeboten sowie bei Angeboten der Marke OLIMAR Outlet beträgt die Anzahlung 40 % des Gesamtpreises.
Die Restzahlung wird 30 Tage vor Reisebeginn fällig, sofern der Sicherungsschein übergeben ist und das Rücktrittsrecht des Reiseveranstalters aus dem in Ziffer 7 genannten Grund nicht mehr ausgeübt werden kann. Bei Verträgen über einzelne Reiseleistungen sind eine Kundengeldabsicherung und die Ausgabe eines Sicherungsscheins nicht erforderlich.

2.2. Bei Buchungen, die weniger als 30 Tage vor dem vorgesehenen Reisebeginn erfolgen, sowie bei Nur-Flügen oder Baustein-Flügen zu tagesaktuellen Preisen, wird der Reisepreis in voller Höhe sofort bei Buchung fällig.

2.3. Die Kosten für eine Reiseversicherung werden in voller Höhe zusammen mit der Anzahlung fällig.

2.4. Die Gebühren im Falle einer Stornierung sowie für Bearbeitung und Umbuchung werden sofort fällig.

2.5. Leistet der Kunde die Anzahlung und/oder die Restzahlung nicht entsprechend den vereinbarten Zahlungsfälligkeiten, obwohl der Reiseveranstalter zur ordnungsgemäßen Erbringung der vertraglichen Leistungen bereit und in der Lage ist, seine gesetzlichen Informationspflichten erfüllt hat und kein gesetzliches oder vertragliches Zurückbehaltungsrecht des Kunden besteht, so ist der Reiseveranstalter berechtigt, nach Mahnung mit Fristsetzung vom Pauschalreisevertrag zurückzutreten und den Kunden mit Rücktrittskosten gemäß Ziffer 4.2 Satz 2 bis 4.5 zu belasten.

2.6. Die Bezahlung kann auf folgende Weise erfolgen:
a) durch Überweisung auf das auf der Reisebestätigung angegebene Konto des Reiseveranstalters.
b) durch Zahlung mit Kreditkarte (MasterCard oder VISA): Anzahlung und Restzahlung werden zu den oben angegebenen Fälligkeitsdaten von Ihrem Konto abgebucht.
c) durch das SEPA-Lastschriftverfahren: hierfür benötigt der Reiseveranstalter vom Kunden (ggf. über das Reisebüro) die IBAN und BIC sowie ein sogenanntes Mandat, das die Belastung des Girokontos des Kunden mit dem zu zahlenden Betrag (An- und Restzahlung) im Wege der Lastschrift erlaubt. Das Mandat ist Teil der Reisebestätigung. Anzahlung und Restzahlung werden zu den in den oben angegebenen Fälligkeitsdaten vom Konto des Kunden abgebucht.
d) durch Zahlung im Reisebüro: Im Ausnahmefall kann sowohl die Anzahlung als auch die Restzahlung bei Entgegennahme der Reiseunterlagen in bar im Reisebüro geleistet werden.

2.7. Änderungen der vereinbarten Zahlungsart können nur bis 35 Tage vor Reisebeginn vorgenommen werden.

2.8. Bei fehlender oder nicht rechtzeitiger Zahlung (Zahlungsverzug) ist der Reiseveranstalter berechtigt, Verzugszinsen mindestens in gesetzlicher Höhe sowie eine Bearbeitungsgebühr zur Geltendmachung des Verzugsschadens i.H.v. 30 Euro zu verlangen; die Geltendmachung weiteren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.
Im Falle der Rückbelastung (d.h. wenn der vom Reiseveranstalter bei dem Kreditinstitut oder Kreditkartenunternehmen des Kunden eingezogene Betrag ganz oder teilweise rückbelastet oder in sonstiger Weise geltend gemacht wird) ist eine Rückbelastungspauschale i.H.v. von 30 Euro pro Buchung zu entrichten, falls der Kunde nicht nachweist, dass dem Reiseveranstalter dadurch kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.

2.9. Dem Reiseveranstalter bleibt es unbenommen, den Vertrag aufzulösen, wenn der vereinbarte Anzahlungsbetrag auch nach Inverzugsetzung oder der Reisepreis bis zum Reiseantritt nicht vollständig bezahlt ist. Der Reiseveranstalter kann als Entschädigung die entsprechenden Rücktrittsgebühren (unter 4.3) verlangen - vorausgesetzt, es läge nicht bereits zu diesem Zeitpunkt ein erheblicher Reisemangel vor.

 

3. LEISTUNGSÄNDERUNGEN VOR REISEBEGINN

3.1. Abweichungen wesentlicher Eigenschaften von Reiseleistungen von dem vereinbarten Inhalt des Pauschalreisevertrages, die nach Vertragsabschluss notwendig werden und vom Reiseveranstalter nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind dem Reiseveranstalter vor Reisebeginn gestattet, soweit die Abweichungen unerheblich sind und den Gesamtzuschnitt der Reise nicht beeinträchtigen.

3.2. Der Reiseveranstalter ist verpflichtet, den Kunden über Leistungsänderungen unverzüglich nach Kenntnis von dem Änderungsgrund auf einem dauerhaften Datenträger (z.B. auch durch E-Mail, SMS oder Sprachnachricht) klar, verständlich und in hervorgehobener Weise zu informieren.

3.3. Im Fall einer erheblichen Änderung einer wesentlichen Eigenschaft einer Reiseleistung oder der Abweichung von besonderen Vorgaben des Kunden, die Inhalt des Pauschalreisevertrags geworden sind, ist der Kunde berechtigt, innerhalb einer vom Reiseveranstalter gleichzeitig mit Mitteilung der Änderung gesetzten angemessenen Frist • entweder die Änderung anzunehmen • oder unentgeltlich vom Pauschalreisevertrag zurückzutreten • oder die Teilnahme an einer Ersatzreise zu verlangen, wenn der Reiseveranstalter eine solche Reise angeboten hat.
Der Kunde hat die Wahl, auf die Mitteilung des Reiseveranstalters zu reagieren oder nicht. Wenn der Kunde gegenüber dem Reiseveranstalter reagiert, dann kann er entweder der Vertragsänderung zustimmen, die Teilnahme an einer Ersatzreise verlangen, sofern ihm eine solche angeboten wurde, oder unentgeltlich vom Vertrag zurücktreten.
Wenn der Kunde gegenüber dem Reiseveranstalter nicht oder nicht innerhalb der gesetzten Frist reagiert, gilt die mitgeteilte Änderung als angenommen.
Hierauf ist der Kunde in der Erklärung gemäß Ziffer 3.2.in klarer, verständlicher und hervorgehobener Weise hinzuweisen.

3.4. Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind. Hatte der Reiseveranstalter für die Durchführung der geänderten Reise bzw. Ersatzreise bei gleichwertiger Beschaffenheit geringere Kosten, ist dem Kunden der Differenzbetrag entsprechend § 651m Abs. 2 BGB zu erstatten.

 

4. RÜCKTRITT DURCH DEN KUNDEN VOR REISEBEGINN / RÜCKTRITTSKOSTEN

4.1. Der Kunde kann jederzeit vor Reisebeginn vom Pauschalreisevertrag zurücktreten. Der Rücktritt ist gegenüber dem Reiseveranstalter zu erklären. Falls die Reise über einen Reisevermittler gebucht wurde, kann der Rücktritt auch diesem gegenüber erklärt werden. Dem Kunden wird empfohlen, den Rücktritt auf einem dauerhaften Datenträger zu erklären.

4.2. Tritt der Kunde vor Reisebeginn zurück oder tritt er die Reise nicht an, so verliert der Reiseveranstalter den Anspruch auf den Reisepreis. Stattdessen kann der Reiseveranstalter eine angemessene Entschädigung verlangen, soweit der Rücktritt nicht von ihm zu vertreten ist oder am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen; Umstände sind unvermeidbar und außergewöhnlich, wenn sie nicht der Kontrolle des Reiseveranstalters unterliegen, und sich ihre Folgen auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen worden wären.

4.3. Die Höhe der Entschädigung bestimmt sich nach dem Reisepreis abzüglich des Werts der vom Reiseveranstalter ersparten Aufwendungen sowie abzüglich dessen, was er durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen erwirbt, welche auf Verlangen des Kunden durch den Reiseveranstalter zu begründen ist. Der Reiseveranstalter hat die nachfolgenden Entschädigungspauschalen unter Berücksichtigung des Zeitraums zwischen der Rücktrittserklärung und dem Reisebeginn sowie unter Berücksichtigung der erwarteten Ersparnis von Aufwendungen und des erwarteten Erwerbs durch anderweitige Verwendungen der Reiseleistungen festgelegt. Die Entschädigung wird nach dem Zeitpunkt des Zugangs der Rücktrittserklärung wie folgt mit der jeweiligen Stornostaffel berechnet:

Standard-Gebühren:
Bis zum 30. Tag vor Reiseantritt 25%
vom 29. bis 22. Tag vor Reiseantritt 30%
vom 21. bis 15. Tag vor Reiseantritt 40%
vom 14. bis 7. Tag vor Reiseantritt 60%
vom 6. bis 4. Tag vor Reiseantritt 75%
ab dem 3. Tag des Reiseantritts oder bei Nichtantritt der Reise 80% pro Person des jeweiligen Reisepreises.

Ausnahmen von der Standardregelung:

A Mietwagen
bis zu 1. Tag vor Reiseantritt 30 Euro
ab dem Tag des Reiseantritts 80% pro Miete.

B Ferienwohnungen/Appartements/Herrenhäuser
Bis zum 45. Tag vor Reiseantritt 25%
vom 44. bis 35. Tag vor Reiseantritt 50%
vom 34. bis 1. Tag vor Reiseantritt 80%
ab dem Tag des Reiseantritts 90%

C Nurflüge oder Bausteinflüge
mit Flügen zu Festpreisen (ausgenommen Linienflüge): Staffeln wie oben unter a); ab dem Tag des Reiseantritts jedoch 100%;
mit Flügen zu tagesaktuellen Preisen und Frühbuchertarif: 100% des Reisepreises;
mit Linienflügen: vor Flugscheinausstellung (ca. 35 Tage vor Reiseantritt) 30 Euro pro Person, nach Flugscheinausstellung mindestens 250 Euro pro Person (bei Flügen auf die Kapverdischen Inseln 350 Euro pro Person), bei No-Shows bis zu 100% des Reisepreises.

D Für gesondert gekennzeichnete Top-Angebote, bei ausgewählten, kurzfristigen bzw. preisreduzierten Specials und Sonderangeboten sowie bei Angeboten der Marke OLIMAR Outlet gelten folgende Stornogebühren:
Bis zum 30. Tag vor Reiseantritt 40%
vom 29. bis 22. Tag vor Reiseantritt 55%
vom 21. bis 15. Tag vor Reiseantritt 65%
vom 14. Bis 8. Tag vor Reiseantritt 75%
vom 7. Bis 1. Tag vor Reiseantritt 85%
ab dem Tag des Reiseantritts 95% pro Person/Wohneinheit des jeweiligen Reisepreises; mindestens jedoch 30 Euro.

E Für mit „non refundable“ gekennzeichnete Hotelpreise oder –angebote: 100% des Reisepreises.

F Einzeln gebuchte Golfleistungen (Greenfees):
Bis zum 22. Tag vor Reiseantritt 30 Euro pro Person
ab dem 21. Tag des Reiseantritts 100% des Reisepreises.

4.4. Hat der Kunde mehrere Leistungen im Bausteinsystem zusammengestellt (z.B. Nurflug und Hotel), so sind die Stornogebühren dafür einzeln zu ermitteln und zu addieren.

4.5. Etwaige abweichende Angaben beim einzelnen Angebot sind bitte zu beachten. Insbesondere für Gruppenreisen gelten besondere Konditionen.

4.6. Rücktrittsgebühren sind auch dann zu zahlen, wenn sich ein Reiseteilnehmer nicht rechtzeitig zu den in den Reisedokumenten bekannt gegebenen Zeiten am jeweiligen Abflughafen oder Abreiseort einfindet oder wenn die Reise wegen Fehlens der Reisedokumente wie z.B. Reisepass oder notwendige Visa nicht angetreten wird.

4.7. Dem Kunden bleibt in jedem Fall der Nachweis gestattet, die dem Reiseveranstalter zustehende angemessene Entschädigung sei wesentlich niedriger als die von ihm geforderte Entschädigungspauschale.

4.8. Der Reiseveranstalter behält sich vor, anstelle der vorstehenden Entschädigungspauschalen eine höhere, individuell berechnete Entschädigung zu fordern, soweit der Reiseveranstalter nachweist, dass ihm wesentlich höhere Aufwendungen als die jeweils anwendbare Entschädigungspauschale entstanden sind. In diesem Fall ist der Reiseveranstalter verpflichtet, die geforderte Entschädigung unter Berücksichtigung der ersparten Aufwendungen sowie abzüglich dessen, was er durch anderweitige Verwendung der Reiseleistungen erwirbt, konkret zu beziffern und zu begründen.

4.9. Ist der Reiseveranstalter infolge eines Rücktritts zur Rückerstattung des Reisepreises verpflichtet, hat er unverzüglich, auf jeden Fall aber innerhalb von 14 Tagen nach Zugang der Rücktrittserklärung zu leisten.

4.10. Das gesetzliche Recht des Kunden, gemäß § 651e BGB vom Reiseveranstalter durch Mitteilung auf einem dauerhaften Datenträger zu verlangen, dass statt seiner ein Dritter in die Rechte und Pflichten aus dem Pauschalreisevertrag eintritt, bleibt durch die vorstehenden Bedingungen unberührt. Eine solche Erklärung ist in jedem Fall rechtzeitig, wenn sie dem Reiseveranstalter 7 Tage vor Reisebeginn zugeht.

 

5. UMBUCHUNGEN

5.1. Verlangt der Kunde nach Abschluss des Reisevertrages eine Umbuchung, so ist diese mit Ausnahme der Regelungen in 5.2. einmalig bis 30 Tage vor dem Abreisetermin möglich, wenn die gewünschte geänderte Leistung im Programm des Veranstalters zur Verfügung steht. Umbuchungen sind Änderungen des Reisetermins, des Fluges, des Reiseziels, der Unterkunft oder der Verpflegungsleistung.

5.2. In den folgenden Fällen ist eine Umbuchung nicht möglich:
a) Umbuchung der Flugleistung bei Reisen inklusive Linienflug oder Fügen zu tagesaktuellen Preisen.
b) Umbuchung von gesondert gekennzeichneten Top-Angeboten, bei ausgewählten, kurzfristigen bzw. preisreduzierten Specials und Sonderangeboten sowie von Angeboten der Marke OLIMAR Outlet.
c) Umbuchungen von Reisen mit Flug in Reisen ohne Flug.
d) Bei einer Verschiebung der Reise um mehr als 4 Wochen von dem ursprünglichen Abreisetermin gerechnet.

5.3. Für Umbuchungen im Sinne von 5.1. wird neben dem geänderten Reisepreis sowie etwaigen durch die Änderung für den Veranstalter nachweisbaren Zusatzkosten eine einmalige Bearbeitungsgebühr von 30 Euro pro Person fällig, es sei denn die Umbuchung beruht auf einer fehlenden, unzureichenden oder falschen vorvertraglichen Information gem. Art. 250 § 3 EGBGB gegenüber dem Reisenden.

 

6. NICHT IN ANSPRUCH GENOMMENE LEISTUNG

Nimmt der Reisende einzelne Reiseleistungen, zu deren vertragsgemäßer Erbringung der Reiseveranstalter bereit und in der Lage war, nicht in Anspruch aus Gründen, die dem Reisenden zuzurechnen sind, hat er keinen Anspruch auf anteilige Erstattung des Reisepreises, soweit solche Gründe ihn nicht nach den gesetzlichen Bestimmungen zum kostenfreien Rücktritt oder zur Kündigung des Reisevertrages berechtigt hätten. Der Reiseveranstalter wird sich um Erstattung der ersparten Aufwendungen durch die Leistungsträger bemühen. Diese Verpflichtung entfällt, wenn es sich um völlig unerhebliche Aufwendungen handelt.

 

7. RÜCKTRITT WEGEN NICHTERREICHENS DER MINDESTTEILNEHMERZAHL

7.1. Der Reiseveranstalter kann wegen Nichterreichens der Mindestteilnehmerzahl nur dann vom Pauschalreisevertrag zurücktreten, wenn er a) in der jeweiligen vorvertraglichen Unterrichtung die Mindestteilnehmerzahl beziffert sowie den Zeitpunkt, bis zu welchem vor dem vertraglich vereinbarten Reisebeginn dem Kunden spätestens die Erklärung zugegangen sein muss, angegeben hat und b) in der Reisebestätigung die Mindestteilnehmerzahl und die späteste Rücktrittsfrist angibt.
Ein Rücktritt ist dem Kunden gegenüber spätestens an dem Tag zu erklären, der dem Kunden in der vorvertraglichen Unterrichtung und der Reisebestätigung angegeben wurde. Sollte bereits zu einem früheren Zeitpunkt ersichtlich sein, dass die Mindestteilnehmerzahl nicht erreicht werden kann, hat der Reiseveranstalter unverzüglich von seinem Rücktrittsrecht Gebrauch zu machen.

7.2. Wird die Reise aus diesem Grund nicht durchgeführt, hat der Reiseveranstalter unverzüglich, auf jeden Fall aber innerhalb von 14 Tagen nach dem Zugang der Rücktrittserklärung, Zahlungen des Kunden auf den Reisepreis zurückzuerstatten.

 

8. KÜNDIGUNG AUS VERHALTENSBEDINGTEN GRÜNDEN

Der Reiseveranstalter kann den Pauschalreisevertrag ohne Einhaltung einer Frist kündigen, wenn der Reisende ungeachtet einer Abmahnung des Reiseveranstalters nachhaltig stört oder wenn er sich in solchem Maß vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Dies gilt nicht, soweit das vertragswidrige Verhalten ursächlich auf einer Verletzung von Informationspflichten des Reiseveranstalters beruht. Kündigt der Reiseveranstalter, so behält er den Anspruch auf den Reisepreis; er muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die er aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistung erlangt, einschließlich der ihm von den Leistungsträgern gutgebrachten Beträge.

 

9. RÜCKTRITT VOM REISEVERTRAG AUFGRUND UNVERMEIDBARER, AUßERGEWÖHNLICHER UMSTÄNDE

Insoweit wird – auszugsweise - auf die gesetzliche Regelung im BGB verwiesen, die wie folgt lautet:

„§ 651h Rücktritt vor Reisebeginn (1) Vor Reisebeginn kann der Reisende jederzeit vom Vertrag zurücktreten. Tritt der Reisende vom Vertrag zurück, verliert der Reiseveranstalter den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis. Der Reiseveranstalter kann jedoch eine angemessene Entschädigung verlangen. […]
(3) Abweichend von Absatz 1 Satz 3 kann der Reiseveranstalter keine Entschädigung verlangen, wenn am Bestimmungsort oder in dessen unmittelbarer Nähe unvermeidbare, außergewöhnliche Umstände auftreten, die die Durchführung der Pauschalreise oder die Beförderung von Personen an den Bestimmungsort erheblich beeinträchtigen.
Umstände sind unvermeidbar und außergewöhnlich im Sinne dieses Untertitels, wenn sie nicht der Kontrolle der Partei unterliegen, die sich hierauf beruft, und sich ihre Folgen auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Vorkehrungen getroffen worden wären.
(4) Der Reiseveranstalter kann vor Reisebeginn in den folgenden Fällen vom Vertrag zurücktreten: 1.[…]
2. der Reiseveranstalter ist aufgrund unvermeidbarer, außergewöhnlicher Umstände an der Erfüllung des Vertrags gehindert; in diesem Fall hat er den Rücktritt unverzüglich nach Kenntnis von dem Rücktrittsgrund zu erklären.
Tritt der Reiseveranstalter vom Vertrag zurück, verliert er den Anspruch auf den vereinbarten Reisepreis.
(5) Wenn der Reiseveranstalter infolge eines Rücktritts zur Rückerstattung des Reisepreises verpflichtet ist, hat er unverzüglich, auf jeden Fall aber innerhalb von 14 Tagen nach dem Rücktritt zu leisten.“

 

10. MITWIRKUNGSPFLICHTEN DES REISENDEN

10.1. Reiseunterlagen: Der Kunde hat den Reiseveranstalter oder seinen Reisevermittler, über den er die Pauschalreise gebucht hat, zu informieren, wenn er die notwendigen Reiseunterlagen (z.B. Flugschein, Hotelgutschein) nicht innerhalb der vom Reiseveranstalter mitgeteilten Frist erhält.

10.2. Mängelanzeige / Abhilfeverlangen: Wird die Reise nicht frei von Reisemängeln erbracht, so kann der Reisende Abhilfe verlangen. Soweit der Reiseveranstalter infolge einer schuldhaften Unterlassung der Mängelanzeige nicht Abhilfe schaffen konnte, kann der Reisende weder Minderungsansprüche nach § 651m BGB noch Schadensersatzansprüche nach § 651n BGB geltend machen. Der Reisende ist verpflichtet, seine Mängelanzeige unverzüglich dem Vertreter des Reiseveranstalters vor Ort zur Kenntnis zu geben. Ist ein Vertreter des Reiseveranstalters vor Ort nicht vorhanden und vertraglich nicht geschuldet, sind etwaige Reisemängel dem Reiseveranstalter unter der mitgeteilten Kontaktstelle des Reiseveranstalters zur Kenntnis zu bringen; über die Erreichbarkeit des Vertreters des Reiseveranstalters bzw. seiner Kontaktstelle vor Ort wird in der Reisebestätigung unterrichtet. Der Reisende kann jedoch die Mängelanzeige auch seinem Reisevermittler, über den er die Pauschalreise gebucht hat, zur Kenntnis bringen. Der Vertreter des Reiseveranstalters ist beauftragt, für Abhilfe zu sorgen sofern dies möglich ist. Er ist jedoch nicht befugt, Ansprüche anzuerkennen.

10.3. Fristsetzung vor Kündigung: Will ein Kunde/Reisender den Pauschalreisevertrag wegen eines Reisemangels der in § 651i Abs. 2 BGB bezeichneten Art, sofern er erheblich ist, nach § 651l BGB kündigen, hat er dem Reiseveranstalter zuvor eine angemessene Frist zur Abhilfeleistung zu setzen. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Abhilfe vom Reiseveranstalter verweigert wird oder wenn die sofortige Abhilfe notwendig ist.

10.4. Gepäckbeschädigung und Gepäckverspätung bei Flugreisen; besondere Regeln und Fristen zum Abhilfeverlangen
a) Der Reisende wird darauf hingewiesen, dass Gepäckverlust, -beschädigung und –verspätung im Zusammenhang mit Flugreisen nach den luftverkehrsrechtlichen Bestimmungen vom Reisenden unverzüglich vor Ort mittels Schadensanzeige („P.I.R.“) der zuständigen Fluggesellschaft anzuzeigen sind. Fluggesellschaften und Reiseveranstalter können die Erstattungen aufgrund internationaler Übereinkünfte ablehnen, wenn die Schadensanzeige nicht ausgefüllt worden ist. Die Schadensanzeige ist bei Gepäckbeschädigung binnen 7 Tagen, bei Verspätung innerhalb 21 Tagen, nach Aushändigung zu erstatten.
b) Zusätzlich ist der Verlust, die Beschädigung oder die Fehlleitung von Reisegepäck unverzüglich dem Reiseveranstalter, seinem Vertreter bzw. seiner Kontaktstelle oder dem Reisevermittler anzuzeigen. Dies entbindet den Reisenden nicht davon, die Schadenanzeige an die Fluggesellschaft gemäß Buchst. a) innerhalb der vorstehenden Fristen zu erstatten.

 

11. BESCHRÄNKUNG DER HAFTUNG

11.1. Die vertragliche Haftung des Reiseveranstalters für Schäden, die nicht Körperschäden sind und nicht schuldhaft herbeigeführt wurden, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt. Möglicherweise darüber hinaus gehende Ansprüche nach internationalen Übereinkünften oder auf solchen beruhenden gesetzlichen Vorschriften bleiben von der Beschränkung unberührt.

11.2. Der Reiseveranstalter haftet nicht für Leistungsstörungen, Personen- und Sachschäden im Zusammenhang mit Leistungen, die als Fremdleistungen lediglich vermittelt werden (z. B. vermittelte Ausflüge, Sportveranstaltungen, Theaterbesuche, Ausstellungen), wenn diese Leistungen in der Reiseausschreibung und der Reisebestätigung ausdrücklich und unter Angabe der Identität und Anschrift des vermittelten Vertragspartners als Fremdleistungen so eindeutig gekennzeichnet wurden, dass sie für den Reisenden erkennbar nicht Bestandteil der Pauschalreise des Reiseveranstalters sind und getrennt ausgewählt wurden. Die §§ 651b, 651c, 651w und 651y BGB bleiben hierdurch unberührt.
Der Reiseveranstalter haftet jedoch, wenn und soweit für einen Schaden des Reisenden die Verletzung von Hinweis-, Aufklärungs- oder Organisationspflichten des Reiseveranstalters ursächlich war.

 

12. GELTENDMACHUNG VON ANSPRÜCHEN: ADRESSAT, INFORMATION ÜBER VERBRAUCHERSTREITBEILEGUNG

12.1. Ansprüche nach den § 651i Abs. 3 Nr. 2, 4-7 BGB hat der Kunde/Reisende gegenüber dem Reiseveranstalter geltend zu machen. Die Geltendmachung kann auch über den Reisevermittler erfolgen, wenn die Pauschalreise über diesen Reisevermittler gebucht war.
Eine Geltendmachung auf einem dauerhaften Datenträger wird empfohlen.

12.2. Der Reiseveranstalter weist im Hinblick auf das Gesetz über Verbraucherstreitbeilegung darauf hin, dass er nicht an einer freiwilligen Verbraucherstreitbeilegung teilnimmt. Sofern eine Verbraucherstreitbeilegung nach Drucklegung dieser Reisebedingungen für den Reiseveranstalter verpflichtend würde, informiert der Reiseveranstalter den Kunden hierüber in geeigneter Form.
Der Reiseveranstalter weist für alle Reiseverträge, die im elektronischen Rechtsverkehr geschlossen wurden, auf die europäische Online-Streitbeilegungs-Plattform http://ec.europa.eu/consumers/odr/ hin.

 

13. VERJÄHRUNG BEI BUCHUNG VON EINZELNEN REISELEISTUNGEN

Etwaige Schadensersatzansprüche dem Reiseveranstalter gegenüber verjähren im Falle der Buchung von einzelnen Reiseleistungen nach der gesetzlichen Regelverjährungsfrist gemäß §§ 195, 199 BGB.
Etwaige Ersatzansprüche gegen den Kunden wegen Veränderung oder Verschlechterung von Mietsachen (z.B. Mietwagen, Ferienwohnung) verjähren im Falle der Buchung von einzelnen Reiseleistungen nach sechs Monaten.
Diese Frist beginnt mit dem Tag, an dem die Reise dem Vertrag nach enden sollte.

 

14. INFORMATIONSPFLICHTEN ÜBER DIE IDENTITÄT DES AUSFÜHRENDEN LUFTFAHRTUNTERNEHMENS

Die EU-Verordnung zur Unterrichtung von Fluggästen über die Identität des ausführenden Luftfahrtunternehmens verpflichtet den Reiseveranstalter, den Kunden über die Identität der ausführenden Fluggesellschaft sämtlicher im Rahmen der gebuchten Reise zu erbringenden Flugbeförderungsleistungen bei der Buchung zu informieren.
Steht bei der Buchung die ausführende Fluggesellschaft noch nicht fest, so ist der Reiseveranstalter verpflichtet, dem Kunden die Fluggesellschaft bzw. die Fluggesellschaften zu nennen, die wahrscheinlich den Flug bzw. die Flüge durchführen wird bzw. werden. Sobald der Reiseveranstalter weiß, welche Fluggesellschaft den Flug durchführen wird, muss er den Kunden informieren.
Wechselt die dem Kunden als ausführende Fluggesellschaft genannte Fluggesellschaft, muss der Reiseveranstalter den Kun-den über den Wechsel informieren. Er muss unverzüglich alle angemessenen Schritte einleiten, um sicherzustellen, dass der Kunde so rasch wie möglich über den Wechsel unterrichtet wird.
Die Liste der Fluggesellschaften mit EU-Betriebsverbot (Gemeinschaftliche Liste, früher „Black List“) ist auf folgender Internetseite abrufbar: http://ec.europa.eu/transport/modes/air/safety/air-ban/index_ de.htm

 

15. PASS-, VISA- UND GESUNDHEITSVORSCHRIFTEN

15.1. Der Reiseveranstalter wird den Kunden/Reisenden über allgemeine Pass- und Visaerfordernisse sowie gesundheitspolizeiliche Formalitäten des Bestimmungslandes einschließlich der ungefähren Fristen für die Erlangung von gegebenen-falls notwendigen Visa vor Vertragsabschluss sowie über deren evtl. Änderungen vor Reiseantritt unterrichten.

15.2. Der Kunde/Reisende ist verantwortlich für das Beschaffen und Mitführen der behördlich notwendigen Reisedokumente, eventuell erforderliche Impfungen sowie das Einhalten von Zoll- und Devisenvorschriften. Nachteile, die aus dem Nicht-befolgen dieser Vorschriften erwachsen, z.B. die Zahlung von Rücktrittskosten, gehen zu Lasten des Kunden/Reisenden. Dies gilt nicht, wenn der Reiseveranstalter nicht, unzureichend oder falsch informiert hat.

15.3. Der Reiseveranstalter haftet nicht für die rechtzeitige Erteilung und den Zugang notwendiger Visa durch die jeweilige diplomatische Vertretung, wenn der Kunde ihn mit der Besorgung beauftragt hat, es sei denn, dass der Reiseveranstalter eigene Pflichten verletzt hat.

 

16. UNWIRKSAMKEIT EINZELNER BESTIMMUNGEN

Die Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen hat nicht die Unwirksamkeit des gesamten Reisevertrages zur Folge.

 

17. VERSICHERUNGEN

Ausgenommen der gesetzlichen Insolvenzversicherung, sind in den vom Reiseveranstalter angebotenen Reisen keine weiteren Reiseversicherungen, insbesondere eine Reiserücktrittskosten-Versicherung, im Preis enthalten. Der Reiseveranstalter empfiehlt den Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung sowie weiter gehende Versicherungen; bitte beachten Sie die entsprechenden Angebote. Versicherungsverträge werden erst mit Zahlung der Prämie wirksam.

 

18. RECHTSWAHL

Auf das Vertragsverhältnis zwischen dem Kunden und dem Reiseveranstalter findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung. Dies gilt auch für das gesamte Rechtsverhältnis. Soweit bei Klagen des Kunden gegen den Reiseveranstalter im Ausland für die Haftung des Reiseveranstalters dem Grunde nach nicht deutsches Recht angewendet wird, findet bezüglich der Rechtsfolgen, insbesondere hinsichtlich Art, Umfang und Höhe von Ansprüchen des Kunden ausschließlich deutsches Recht Anwendung.

 

19. GERICHTSSTAND

19.1. Für alle Rechtsstreitigkeiten zwischen dem Kunden und dem Reiseveranstalter gilt als Gerichtsstand Köln. Dies gilt auch für die Geltendmachung von Ansprüchen im Wege des Mahnverfahrens. Die Möglichkeit des Kunden, Klage gegen den Reiseveranstalter auch an jedem anderen gegründeten Gerichtsstand zu erheben, bleibt unberührt.

19.2. Für Klagen des Reiseveranstalters gegen den Kunden ist der Wohnsitz des Kunden maßgebend. Für Klagen gegen Kunden bzw. Vertragspartner des Reisevertrages, die Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts oder Personen sind, die ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland haben, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist, wird als Gerichtsstand der Sitz des Reiseveranstalters vereinbart.

19.3. Die vorstehenden Bestimmungen gelten nicht,
a) wenn und insoweit sich aus vertraglich nicht abdingbaren Bestimmungen internationaler Abkommen, die auf den Reisevertrag zwischen dem Kunden und dem Reiseveranstalter anzuwenden sind, etwas anderes zugunsten des Kunden ergibt oder
b) wenn und insoweit auf den Reisevertrag anwendbare, nicht abdingbare Bestimmungen im Mitgliedstaat der EU, dem der Kunde angehört, für den Kunden günstiger sind als die nachfolgenden Bestimmungen oder die entsprechenden deutschen Vorschriften.

 

20. DRUCKFEHLER

Offensichtliche Druck- und Rechenfehler berechtigen den Reiseveranstalter zur Anfechtung des Reisevertrages. Alle Angaben entsprechen dem Stand November 2020.

 

21. REISEVERANSTALTER

OLIMAR
Eine Veranstaltermarke der lth - link to hotel AG
Bürglistrasse 8, CH-8002 Zürich
Handelsregistereintragung: CH – 020.3.026.492-1 (Handelsregisteramt, Kanton Zürich/Schweiz)

 

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